Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

FlGDV 2

§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung

Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 12 § 14